Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.
info:datenschutz [2011/04/23 19:01] admin |
info:datenschutz [2011/04/23 19:31] (aktuell) admin |
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* Auskunfts-, Aufklärungs- und Löschungspflicht | * Auskunfts-, Aufklärungs- und Löschungspflicht | ||
* Unabhängige Datenschutzbeauftragte sind zu beteiligen. | * Unabhängige Datenschutzbeauftragte sind zu beteiligen. | ||
+ | * §2 Abs.1 des HDSG gibt die gleiche Definition wie §3 Abs.1 BDSG: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (//Betroffener//). | ||
====Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme==== | ====Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme==== | ||
* ein weiteres Grundrecht, das seit 2008 als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt | * ein weiteres Grundrecht, das seit 2008 als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt | ||
- | * Die genauen Auswirkungen bitte selber recherhieren | + | * Die genauen Auswirkungen bitte selber recherchieren |
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+ | =====Recht und Gesetz===== | ||
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+ | ====Rechte des Betroffenen==== | ||
+ | * Auskunft und Benachrichtigung | ||
+ | * HDSG §18 Abs.1 | ||
+ | * über folgende Inhalte | ||
+ | - wie lauten die gespeicherten Daten? | ||
+ | - welchen Zweck und welche Rechtsgrundlage hat die Verarbeitung? | ||
+ | - wo kommen die Daten her und wer bekommt sie? (falls das bekannt ist) | ||
+ | * nicht nötig, wenn | ||
+ | - Beim Betroffenen erhoben oder von ihm mitgeteilt | ||
+ | - gesetzliche Verarbeitungsregel | ||
+ | - sonstige Kenntnisnahme | ||
+ | - Benachrichtigung unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig | ||
+ | * Akteneinsicht | ||
+ | * HDSG §18 Abs.5 | ||
+ | * aus Einsicht wird Auskunft, wenn eine Verbindung mit Daten anderer Personen vorliegt und die Trennung unmöglich ist | ||
+ | * Prüfung auf Unverhältnismäßigkeit | ||
+ | * HDSG §7 Abs.5 | ||
+ | * wenn rechtmäßige Datenverarbeitung den Betroffenen besonders belastet | ||
+ | * Einsicht in das Verfahrensverzeichnis | ||
+ | * Berichtigung, Sperrung, Löschung nach HDSG §19 | ||
+ | * Schadensersatz nach HDSG §20 | ||
+ | * Anrufung des Datenschutzbeauftragten nach HDSG §28 | ||
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+ | ====Der Hessische Datenschutzbeauftragte==== | ||
+ | * Aufgaben | ||
+ | - Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften | ||
+ | - Beratung | ||
+ | - Beobachtung der Auswirkungen der Datenverarbeitung | ||
+ | - Zusammenarbeit mit anderen Datenschutz-Aufsichtsstellen | ||
+ | - Gutachten und Untersuchungen für den Hessischen Landtag | ||
+ | - Eingaben | ||
+ | - Tätigkeitsbericht | ||
+ | * Befugnisse | ||
+ | - Auskunfts- und Einsichtsrecht | ||
+ | - Zutrittsrecht | ||
+ | - Empfehlungen abgeben | ||
+ | - Beanstandungen aussprechen | ||
+ | - Einschaltung des Landtages | ||
- | =====Was sind personenbezogene Daten?===== | ||
- | §2 Abs.1 des HDSG sagt das gleiche wie §3 Abs.1 BDSG: | ||
- | Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (//Betroffener//). |