Rechtliche Grundlagen
Grundgesetz
Als Einstieg in das Thema sollen folgende Fragen beantwortet werden:
Die Grundrechte ergeben sich aus der Auslegung des Grundgesetzes.
Manche Auslegung ist einfach und direkt möglich (Art. 1 bis 20).
In komplexen Fällen gilt die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Beachte folgende Tabelle.
In welche Sphären wird der menschliche Lebensbereich eingeteilt und wie stark darf darin eingegriffen werden?
Warum werden Daten über Menschen gesammelt und warum haben die Betroffenen etwas dagegen?
Wozu dient die Gewaltenteilung?
Nennen Sie einige öffentliche Institutionen, die gesammelte Bürgerdaten nutzen!
BND, MAD und Verfassungsschutz haben mehr Freiheiten als andere Instituionen oder der Bürger. Wie wird Missbrauch vermieden?
Links zum Datenschutz
Staatliches Handeln
Legislative und Exekutive tun sich oft schwer mit den Einschränkungen, die
ihnen das Grundgesetz auferlegt. Machen Sie sich einen Überblick über folgende
Themen und versuchen Sie die Gründe nachzuvollziehen.
Datenschutz, was ist das?
Sicherung eines Persönlichkeitsrechts
Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten
Begrenzung auf den erforderlichen Umfang
Datenschutz steckt in allen Gesetzen. Das Datenschutzgesetz ist nur der subsidiäre Rest.
Entwicklung des Datenschutzes
Briefgeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung u. ä. gibt es schon seit dem Anfang des GG (1949).
1970: 1. Hessisches Datenschutzgesetz - das erste auf der ganzen Welt
Unbefugte dürfen Daten nicht einsehen
Bedienstete unterliegen der Verschwiegenheitspflicht
Einführung eines Datenschutzbeauftragten
Recht auf Berichtigung
Anwendungsschwelle: maschinelle Datenverarbeitung
1978: 1. Bundesdatenschutzgesetz
Begriffsbestimmungen
Bundesdatenschutzbeauftragter
Rechte der Betroffenen werden definiert
Anwendungsschwelle: Verarbeitung in Dateien
1978: 2. Hessisches Datenschutzgesetz
1983: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum damaligen Volkszählungsgesetz
1987: 3. Hessisches Datenschutzgesetz
Einbeziehung von Akten
Einbeziehung der Erhebungsphase
Einführung von behördlichen Datenschutzbeauftragten
Einführung von Dateibeschreibungen
Anwendungsschranke: entfallen
1992: 2. Bundesdatenschutzgesetz
1995: EU Datenschutzrichtlinie
Einführung von besonders schutzwürdigen Daten
Einführung einer Vorabkontrolle
Besonderes Widerspruchsrecht
Der Datenschutzbeauftragte hat völlig unabhängig zu sein
Für den Sicherheitsbereich gilt diese großenteils nicht.
1999: 4. Hessisches Datenschutzgesetz
Umsetzung der EU-Richtlinie
Verfahrens- statt Dateibeschreibungen
neue Regelungen über behördliche Datenschutzbeauftragte
2003: 3. Bundesdatenschutzgesetz
Anpassung an die EU-Richtlinie
Wegfall der Anlasskontrolle
Einführung eines Datenschutzaudits
Neueste Entwicklungen
Scoring
Datenhandel
weitere EU-Anforderungen
Arbeitnehmerdatenschutz
Neuer Personalausweis
Die Würde des Menschen ist unantastbar… Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht…
Datenverarbeitung ist ein Eingriff in die Grundrechte des Menschen
Es gibt kein belangloses Datum (durch Zusatzwissen kann jedes Datum belastend sein.)
Jeder Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Ein Eingriff muss im überwiegenden Allgemeininteresse liegen.
Das entsprechende Gesetz muss normenklar, verhältnismäßig und erforderlich sein!
Grundsatz der Zweckbindug
Verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen müssen getroffen werden.
Auskunfts-, Aufklärungs- und Löschungspflicht
Unabhängige Datenschutzbeauftragte sind zu beteiligen.
§2 Abs.1 des HDSG gibt die gleiche Definition wie §3 Abs.1 BDSG: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
ein weiteres Grundrecht, das seit 2008 als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt
Die genauen Auswirkungen bitte selber recherchieren
Recht und Gesetz
Rechte des Betroffenen
Auskunft und Benachrichtigung
HDSG §18 Abs.1
über folgende Inhalte
wie lauten die gespeicherten Daten?
welchen Zweck und welche Rechtsgrundlage hat die Verarbeitung?
wo kommen die Daten her und wer bekommt sie? (falls das bekannt ist)
nicht nötig, wenn
Beim Betroffenen erhoben oder von ihm mitgeteilt
gesetzliche Verarbeitungsregel
sonstige Kenntnisnahme
Benachrichtigung unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig
Akteneinsicht
Prüfung auf Unverhältnismäßigkeit
Einsicht in das Verfahrensverzeichnis
Berichtigung, Sperrung, Löschung nach HDSG §19
Schadensersatz nach HDSG §20
Anrufung des Datenschutzbeauftragten nach HDSG §28
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Aufgaben
Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Beratung
Beobachtung der Auswirkungen der Datenverarbeitung
Zusammenarbeit mit anderen Datenschutz-Aufsichtsstellen
Gutachten und Untersuchungen für den Hessischen Landtag
Eingaben
Tätigkeitsbericht
Befugnisse
Auskunfts- und Einsichtsrecht
Zutrittsrecht
Empfehlungen abgeben
Beanstandungen aussprechen
Einschaltung des Landtages