Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


info:datenschutz

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Rechtliche Grundlagen

Grundgesetz

Als Einstieg in das Thema sollen folgende Fragen beantwortet werden:

  • Was bedeutet der Begriff „Grundrecht“? Wo kommen Grundrechte her? Auf welche Weise können Grundrechte eingeschränkt werden?

Die Grundrechte ergeben sich aus der Auslegung des Grundgesetzes. Manche Auslegung ist einfach und direkt möglich (Art. 1 bis 20). In komplexen Fällen gilt die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Beachte folgende Tabelle.

  • In welche Sphären wird der menschliche Lebensbereich eingeteilt und wie stark darf darin eingegriffen werden?
  • Warum werden Daten über Menschen gesammelt und warum haben die Betroffenen etwas dagegen?
  • Wozu dient die Gewaltenteilung?
  • Nennen Sie einige öffentliche Institutionen, die gesammelte Bürgerdaten nutzen!
  • BND, MAD und Verfassungsschutz haben mehr Freiheiten als andere Instituionen oder der Bürger. Wie wird Missbrauch vermieden?

Staatliches Handeln

Legislative und Exekutive tun sich oft schwer mit den Einschränkungen, die ihnen das Grundgesetz auferlegt. Machen Sie sich einen Überblick über folgende Themen und versuchen Sie die Gründe nachzuvollziehen.

Datenschutz, was ist das?

  • Sicherung eines Persönlichkeitsrechts
  • Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten
  • Begrenzung auf den erforderlichen Umfang
  • Datenschutz steckt in allen Gesetzen. Das Datenschutzgesetz ist nur der subsidiäre Rest.

Entwicklung des Datenschutzes

  • Briefgeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung u. ä. gibt es schon seit dem Anfang des GG (1949).
  • 1970: 1. Hessisches Datenschutzgesetz - das erste auf der ganzen Welt
    • Unbefugte dürfen Daten nicht einsehen
    • Bedienstete unterliegen der Verschwiegenheitspflicht
    • Einführung eines Datenschutzbeauftragten
    • Recht auf Berichtigung
    • Anwendungsschwelle: maschinelle Datenverarbeitung
  • 1978: 1. Bundesdatenschutzgesetz
    • Begriffsbestimmungen
    • Bundesdatenschutzbeauftragter
    • Rechte der Betroffenen werden definiert
    • Anwendungsschwelle: Verarbeitung in Dateien
  • 1978: 2. Hessisches Datenschutzgesetz
    • Anpassung an das BDSG
    • Anwendungsschwelle: Verarbeitung in Dateien
  • 1983: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum damaligen Volkszählungsgesetz
  • 1987: 3. Hessisches Datenschutzgesetz
    • Einbeziehung von Akten
    • Einbeziehung der Erhebungsphase
    • Einführung von behördlichen Datenschutzbeauftragten
    • Einführung von Dateibeschreibungen
    • Anwendungsschranke: entfallen
  • 1992: 2. Bundesdatenschutzgesetz
    • Umsetzung des Volkszählungsurteils auf Bundesebene
  • 1995: EU Datenschutzrichtlinie
    • Einführung von besonders schutzwürdigen Daten
    • Einführung einer Vorabkontrolle
    • Besonderes Widerspruchsrecht
    • Der Datenschutzbeauftragte hat völlig unabhängig zu sein
    • Für den Sicherheitsbereich gilt diese großenteils nicht.
  • 1999: 4. Hessisches Datenschutzgesetz
    • Umsetzung der EU-Richtlinie
    • Verfahrens- statt Dateibeschreibungen
    • neue Regelungen über behördliche Datenschutzbeauftragte
  • 2003: 3. Bundesdatenschutzgesetz
    • Anpassung an die EU-Richtlinie
    • Wegfall der Anlasskontrolle
    • Einführung eines Datenschutzaudits
  • Neueste Entwicklungen
    • Scoring
    • Datenhandel
    • weitere EU-Anforderungen
    • Arbeitnehmerdatenschutz
    • Neuer Personalausweis

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

  • ist die Folge des Volkszählungsurteils von 1983

Die Würde des Menschen ist unantastbar… Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht…

  • Datenverarbeitung ist ein Eingriff in die Grundrechte des Menschen
  • Es gibt kein belangloses Datum (durch Zusatzwissen kann jedes Datum belastend sein.)
  • Jeder Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
  • Ein Eingriff muss im überwiegenden Allgemeininteresse liegen.
  • Das entsprechende Gesetz muss normenklar, verhältnismäßig und erforderlich sein!
  • Grundsatz der Zweckbindug
  • Verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen müssen getroffen werden.
  • Auskunfts-, Aufklärungs- und Löschungspflicht
  • Unabhängige Datenschutzbeauftragte sind zu beteiligen.
  • §2 Abs.1 des HDSG gibt die gleiche Definition wie §3 Abs.1 BDSG:

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • ein weiteres Grundrecht, das seit 2008 als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt
  • Die genauen Auswirkungen bitte selber recherhieren
info/datenschutz.1303578273.txt.gz · Zuletzt geändert: 2011/04/23 19:04 von admin